Schutzrechtsverwertung

Lizenzierung von Schutzrechten

Ein Schutzrechtsinhaber ist nicht verpflichtet, ein Schutzrecht dadurch zu nutzen, dass er sein Monopolrecht gegenüber Dritten geltend macht. Eine häufige alternative Nutzung besteht in der Vergabe von Lizenzen. Durch eine Lizenz erteilt der Inhaber eines Schutzrechts einem Dritten die Erlaubnis, das Schutzrecht gegen eine Lizenzgebühr oder die Einräumung anderer Vorteile zu benutzen.

Die Grundlage für eine Lizenzvergabe kann neben einem gewerblichen Schutzrecht, also einem Patent, einem Gebrauchsmuster, einer Marke oder einem Design auch ein Recht an einem Know-how sein, das ein Unternehmen besitzt und lizenzieren möchte. Im Patentbereich sind gemischte Verträge betreffend Patente und Know-how durchaus üblich.

Der Inhaber eines Schutzrechts kann eine ausschließliche Lizenz vergeben, so dass das Recht zur Benutzung des Schutzrechts allein auf den Lizenznehmer übergeht, oder eine nicht-ausschließliche Lizenz vergeben, so dass der Schutzrechtsinhaber das Schutzrecht an eine Vielzahl von Lizenznehmern lizensieren kann.

In einem Lizenzvertrag sind die Kernpunkte einer Lizenzierung festzulegen. Dazu gehören, ob es sich um eine ausschließlich oder nicht-ausschließliche Lizenz handelt, die Bestimmung des Lizenzgegenstandes, die Festlegung des Vertragsgebiets, die Lizenzgebühr, die Laufzeit, eventuelle Einschränkungen der Lizenz beispielsweise im Hinblick auf bestimmte Ausführungsformen, die Erlaubnis, Unterlizenzen zu erteilen, eine eventuelle Ausübungspflicht, eventuelle Nichtangriffsabreden, Zahlungsmodalitäten, etc.

Ich berate Sie gerne zur Ausgestaltung von Lizenzverträgen und bei Verhandlungen mit potentiellen Lizenznehmern oder Lizenzgebern.